Der SEB setzt sich zusammen aus den gewählten Klassenelternbeiräten aller Klassen einer Schule. Die Mitglieder des SEB wählen, alle zwei Jahre, in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Gegebenenfalls können auch weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden (z. B. Protokollant, Kassenwart, Beisitzer).
Zwar gehören die Stellvertreter der Klassenelternbeiräte nicht dem SEB an, sie werden aber zu den SEB Sitzungen geladen. Im Falle der Abwesenheit der Klassenelternbeiräte vertreten die jeweiligen Stellvertreter diese mit vollem Stimmrecht.
Der SEB als Gremium übt das Mitbestimmungsrecht der Eltern gemäß §110 Abs. 1 Hessische Schulgesetz (HSchG) an der Schule aus. Dafür wird er nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Schulhalbjahr, einberufen. Der Vorsitzende des SEB lädt zur Sitzung ein und leitet diese. An diesen Sitzungen nimmt immer auch die Schulleitung teil. Weitere Lehrkräfte sowie Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen.
Der Vorsitzende des Schulelternbeirats führt die täglichen Geschäfte. Er ist Ansprechpartner für Eltern, Schulleitung und Lehrkräfte.
Neben den Mitbestimmungsrechten hat der SEB
- Zustimmungsrechte
- Anhörungsrechte
- Vorschlagsrechte
- Informationsrecht
- Teilnahme an Konferenzen und
- Beanstandungsrecht (Gegenvorstellungen bei Maßnahmen, die gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen)
Näheres regelt das HSchG in § 110 Abs. 2 bis 4. Zudem sind die Mitgestaltung von Schulfesten und ähnlichen Veranstaltungen weitere wichtige Aufgaben der SEB.
An den beruflichen Schulen gibt es entsprechend § 113 HSchG divergierende Bezeichnungen, siehe dort.
Ergänzende Informationen zur KrEB-Info 2015/03
Aufgaben und Rechte des SEB_30.09.2015