Ergänzende Informationen zur KrEB-Info 2015/02
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Ergänzende Informationen zur KrEB-Info 2015/02
Schulkonferenz (Schuko)
Die Schuko ist das Organ, gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in der die Schulgemeinde
- Eltern
- Lehrer und
- Schüler
zusammenwirken.
Anzahl der Mitglieder:
Das Gesetz gibt einschließlich des Schulleiters, der kraft Gesetz den Vorsitz hat, die Mindestzahl von elf vor. Die Hälfte der Mitglieder stellt die Personengruppe der Lehrkräfte, die zweite Hälfte die der Eltern und Schüler und zwar nach Schulstufen in unterschiedlicher Zahl. Die Schüler können erst ab Jahrgangsstufe 8 gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder kann auf bis zu 25 erhöht werden. Über eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder müssen sich Gesamtkonferenz, Schulelternbeirat und Schülerrat einig sein.
Die Schuko ist ein weiteres Entscheidungsgremium, zusätzlich zu der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte, dem Schulelternbeirat und der Schülervertretung. Sie arbeitet mit diesen Gremien eng zusammen, die Aufgaben sind eng verknüpft.
In der Schuko wird beraten und entschieden, wie die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag, welcher im im Hessischen Schulgesetz (HSchG) beschrieben ist, in eigener Verantwortung umsetzt. Die Schuko vermittelt ferner bei Meinungsverschiedenheiten.
In § 129 HSchG ist geregelt welche Entscheidungsrechte die Schuko hat. § 130 HSchG regelt wann die Schuko anzuhören ist. Damit hat die Schuko vier wesentliche Funktionen. Diese sind
- Beratung,
- Konfliktregelung,
- Entscheidung und
- Anhörung.
Die Schuko kann auch gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen.
Die Verteilung der Sitze zwischen den Eltern und Schülern in der Schuko wird in § 131 Abs. 2 HSchG näher geregelt, beispielsweise:
- sind an Grundschulen und Grundschulen mit Förderstufe in der
Schuko fünf Eltern vertreten. - teilen sich an beruflichen Schulen Eltern und Schüler die Sitze im Verhältnis 1 zu 4.
Danach besteht die Schuko aus einem Elternteil, vier Schülern, fünf Lehrkräften und
der Schulleitung. Zusätzlich kommen noch zwei Arbeitgeber- und zwei
Arbeitnehmervertreter mit beratender Stimme hinzu.
In den obigen Beschreibungen wurden nur die Mindestzahlen der Mitglieder berücksichtigt. Die Höchstzahlen sind in o.g. Vorschrift jeweils angegeben.
Schulelternbeirat
Der SEB setzt sich zusammen aus den gewählten Klassenelternbeiräten aller Klassen einer Schule. Die Mitglieder des SEB wählen, alle zwei Jahre, in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Gegebenenfalls können auch weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden (z. B. Protokollant, Kassenwart, Beisitzer).
Zwar gehören die Stellvertreter der Klassenelternbeiräte nicht dem SEB an, sie werden aber zu den SEB Sitzungen geladen. Im Falle der Abwesenheit der Klassenelternbeiräte vertreten die jeweiligen Stellvertreter diese mit vollem Stimmrecht.
Der SEB als Gremium übt das Mitbestimmungsrecht der Eltern gemäß §110 Abs. 1 Hessische Schulgesetz (HSchG) an der Schule aus. Dafür wird er nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Schulhalbjahr, einberufen. Der Vorsitzende des SEB lädt zur Sitzung ein und leitet diese. An diesen Sitzungen nimmt immer auch die Schulleitung teil. Weitere Lehrkräfte sowie Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen.
Der Vorsitzende des Schulelternbeirats führt die täglichen Geschäfte. Er ist Ansprechpartner für Eltern, Schulleitung und Lehrkräfte.
Neben den Mitbestimmungsrechten hat der SEB
- Zustimmungsrechte
- Anhörungsrechte
- Vorschlagsrechte
- Informationsrecht
- Teilnahme an Konferenzen und
- Beanstandungsrecht (Gegenvorstellungen bei Maßnahmen, die gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen)
Näheres regelt das HSchG in § 110 Abs. 2 bis 4. Zudem sind die Mitgestaltung von Schulfesten und ähnlichen Veranstaltungen weitere wichtige Aufgaben der SEB.
An den beruflichen Schulen gibt es entsprechend § 113 HSchG divergierende Bezeichnungen, siehe dort.
Ergänzende Informationen zur KrEB-Info 2015/03
Aufgaben und Rechte des SEB_30.09.2015
Pädagogische Maßnahmen
Inhalte folgen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Schulwanderungen und Schulfahrten
Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen.
Als Teil der pädagogischen Konzeption fördern sie gemeinsame neue Erfahrungen und Erlebnisse, sie tragen dazu bei, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und den Gemeinschaftssinn zu fördern.
Die schulischen Gremien verankern Konzeption und Gestaltung von Schulwanderungen und Schulfahrten im Schulprogramm. Art und Umfang der Veranstaltungen müssen aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule abgeleitet sowie altersgemäß und mit vertretbarem finanziellen Aufwand gestaltet werden.
Ergänzende Informationen zur KrEB-Info 2015/01