Die Schuko ist das Organ, gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in der die Schulgemeinde
- Eltern
- Lehrer und
- Schüler
zusammenwirken.
Anzahl der Mitglieder:
Das Gesetz gibt einschließlich des Schulleiters, der kraft Gesetz den Vorsitz hat, die Mindestzahl von elf vor. Die Hälfte der Mitglieder stellt die Personengruppe der Lehrkräfte, die zweite Hälfte die der Eltern und Schüler und zwar nach Schulstufen in unterschiedlicher Zahl. Die Schüler können erst ab Jahrgangsstufe 8 gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder kann auf bis zu 25 erhöht werden. Über eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder müssen sich Gesamtkonferenz, Schulelternbeirat und Schülerrat einig sein.
Die Schuko ist ein weiteres Entscheidungsgremium, zusätzlich zu der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte, dem Schulelternbeirat und der Schülervertretung. Sie arbeitet mit diesen Gremien eng zusammen, die Aufgaben sind eng verknüpft.
In der Schuko wird beraten und entschieden, wie die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag, welcher im im Hessischen Schulgesetz (HSchG) beschrieben ist, in eigener Verantwortung umsetzt. Die Schuko vermittelt ferner bei Meinungsverschiedenheiten.
In § 129 HSchG ist geregelt welche Entscheidungsrechte die Schuko hat. § 130 HSchG regelt wann die Schuko anzuhören ist. Damit hat die Schuko vier wesentliche Funktionen. Diese sind
- Beratung,
- Konfliktregelung,
- Entscheidung und
- Anhörung.
Die Schuko kann auch gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen.
Die Verteilung der Sitze zwischen den Eltern und Schülern in der Schuko wird in § 131 Abs. 2 HSchG näher geregelt, beispielsweise:
- sind an Grundschulen und Grundschulen mit Förderstufe in der
Schuko fünf Eltern vertreten. - teilen sich an beruflichen Schulen Eltern und Schüler die Sitze im Verhältnis 1 zu 4.
Danach besteht die Schuko aus einem Elternteil, vier Schülern, fünf Lehrkräften und
der Schulleitung. Zusätzlich kommen noch zwei Arbeitgeber- und zwei
Arbeitnehmervertreter mit beratender Stimme hinzu.
In den obigen Beschreibungen wurden nur die Mindestzahlen der Mitglieder berücksichtigt. Die Höchstzahlen sind in o.g. Vorschrift jeweils angegeben.