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Maßnahmenführer zur beruflichen Orientierung für Jugendliche

Der Maßnahmeführer zur beruflichen Orientierung verschafft einen Überblick über geeignete Angebote der Beratung, Begleitung, Berufsorientierung, Berufsvorbereitung bei schulischer und außerschulischer Qualifizierung.

Herausgeber ist die Kinder und Jugendförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg

Die Online-Version des Maßnahmeführers finden Sie unter www.bo-suedhessen.de/online-massnahmeführer

Lernmittelfreiheit an allgemein bildenden Schulen in Hessen

In Hessen gibt es die Lernmittelfreiheit. Die Lernmittelfreiheit in allen öffentlichen Grund-, Mittel-, Höherenschulen sind unentgeltlich.

1.Rechtsgrundlagen:

Einzelheiten zur Lernmittelfreiheit sind geregelt im/in

„Hessische Verfassung (Artikel 59 Abs. 1 Satz 2)

„Hessisches Schulgesetz (§153)“,

„Erlass über die Durchführung der Lernmittelfreiheit“,

„Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken“,

„Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit“.

2. Begriff des Lernmittels

Lernmittel sind Schulbücher und Lernmaterialien, die für die Schüler bestimmt sind.

2.1 Schulbücher

Schulbücher sind, für den regelmäßigen und längerfristigen Gebrauch durch Schüler bestimmten „Lehrbücher“, die den Unterrichtsstoff mindestens einer Jahrgangsstufe in der Regel in einem Fach enthalten.

2.2 Lernmaterialien

Lernmaterialien sind Gebrauchsgegenstände und Verbrauchsmaterialien, die von Schülern im Unterricht verwendet werden. Zu dem, was in der Schule gebraucht und verbraucht wird, gehören z. B. Chemikalien für den naturwissenschaftlichen Unterricht.

2.2.1 Ausnahmen

Ausnahmen sind Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, und „Gegenstände geringen Werts“.

Dies sind z. B. Schreib- und Zeichenmaterial, Schreib- und Zeichengeräte, Musikinstrumente, Taschenrechner, Kochgut und Material, das die Schüler für eigene Zwecke verarbeiten.

Welche Gegenstände als „geringen Wertes“ angesehen werden können, darf die Schule nicht nach eigenen Maßstäben festgelegen. Die Schule ist aber auch nicht nach den Auffassungen der Schüler und ihrer Eltern gebunden. Sie muss einen objektiven Maßstab zugrunde legen. Der Aufwand für „Gegenstände geringeren Werts“ muss niedriger sein als der Pauschalbetrag für die Lernmittelfreiheit. An Hand eines konkreten Beispiels wollen wir das kurz näher erläutern:

Der Pauschbetrag für die Beschaffung von Lernmitteln an einer Grundschule (1. Jahrgangsstufe) beträgt 40,00 . Das würde bedeuten, dass die „Gegenstände geringen Wertes“ die Summe von 40,00 € unterschreiten muss. Alle Werte sind auf ein Schuljahr bezogen.

Schulen in einem sozialen Brennpunkt sollten berücksichtigen, dass die finanzielle Möglichkeit der Eltern eine andere ist als im Umfeld einer Schule mit durchschnittlichem sozialem Milieu. Die Berücksichtigung des Einzelfalls kann in Ausnahmen sinnvoll sein, ist jedoch zu vermeiden, um Diskriminierungstendenzen in der Klasse auszuschließen.

Die von der Schule erworbenen Lernmittel sind Eigentum des Landes. Die Schüler haben jedoch einen Anspruch darauf, dass sie ihnen zum Gebrauch überlassen werden. Die dem Schüler überlassenen Schulbücher begründet ein öffentlich-rechtlichen Nutzungs- und Leihverhältnis, mit Rechte und Pflichten. Es ergeben sich daraus besondere Sorgfaltspflichten. Schüler müssen sie pfleglich behandeln und sollten Schulbücher deshalb einbinden und sicher aufbewahren und somit vor Beschädigungen, Zerstörungen oder Verlust bewahren. Verletzen Schüler die Sorgfaltspflicht, entsteht die Pflicht zum Ersatz des Schadens.

3. Wie hoch darf Kopiergeld sein?

Auch bei Kopien für den Unterricht handelt es sich um „Gegenstände geringeren Werts“. Kopien sollen Schulbücher nicht ersetzen, sondern aktuelle, erweiternde Sachverhalte oder ergänzende Informationen liefern. Die Höhe des Kopiergeldes ergibt sich aus dem vor genannten.

Die Festlegung der Höhe des Kopiergeldes kann ein Punkt der Elternmitwirkung darstellen und kann durch den Schulelternbeirat mit der Schulleitung einvernehmlich geregelt werden. Auch eine Grundsatzregelung für die Schule durch die Schulkonferenz ist denkbar.

Quellen: Hessische Verfassung, Hessisches Schulgesetz und Erlass über die Durchführung der Lernmittelfreiheit

Elternspenden zur Förderung des Unterrichts- und Erziehungsarbeit an öffentlichen Schulen

Zur Förderung des Unterrichts- und Erziehungsarbeit an Schulen sowie die Verwaltung und Verfügung über Spendenaufkommen obliegt den Eltern. Den Eltern steht es frei, zu diesem Zweck privatrechtliche Vereinbarungen zu bilden.

Die Geschäftsführung und der Schriftverkehr sind so einzurichten, dass die Unabhängigkeit von der Schule gewährleistet und stets eindeutig erkennbar ist. Schreiben, die im Zusammenhang mit der Elternspende stehen, dürfen nicht von der Schulleitung oder von Lehrkräften der Schule unterschrieben oder mitgezeichnet werden.

Der Schulleitung, Lehrkräften, sonstigen Schulbediensteten und Schüler wird untersagt, Einblick in die Spendenlisten der Eltern zu nehmen.

Zum Einsammeln der Spenden, zur Verwaltung und hinsichtlich der Verfügung über das Spendenaufkommen wird empfohlen einen Förderverein zu bilden.

Besteht kein Förderverein wird die Elternspende vom Kassierer verwaltet, die der Schulelternbeirat wählt. Der Kassierer führt das Konto und holt auch die in der Schule gesammelten Beträge ab.

Die Verfügung über das Spendenaufkommen soll einem aus mindestens drei Personen bestehenden Bewilligungsausschuss obliegen. Dem Bewilligungsausschuss sollte möglichst die Schulleitung oder von diesem benannte Lehrkraft angehören.

Quelle: Erlass vom 03.09.2013

Die Selbstständige Schule in Hessen

Die Schule ist selbständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und des Schullebens, in der Erziehung und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten.

Die Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen ist ein wesentliches Anliegen der Hessischen Landesregierung. Die Schulen benötigen mehr Flexibilität und Handlungsspielräume, um auf die unterschiedlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse vor Ort reagieren zu können.

Die öffentlichen Schulen sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie können jedoch auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Ermächtigung und Im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den ermächtigten Rechtsträger abschließen und für diesen Verpflichtungen eingehen.

Bei Abschluss der Rechtsgeschäfte handelt die Schulleitung in Vertretung des Rechtsträgers. Die Rechtsgeschäfte müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule dienen (§ 127a HSchG).

Mit der Möglichkeit, „Selbstständige Schule“ zu werden, erhalten die hessischen Schulen erweiterte Freiheiten, um Qualitätsverbesserungen in der schulischen Bildung herbeizuführen. Insgesamt haben sich 39 allgemeinbildende Schulen aller Schulformen (SES) und 36 berufliche Schulen (SBS) in Hessen auf den Weg zu einer „Selbstständigen Schule“ begeben (Stand: Schuljahr 2012/2013).

Ein elementarer Bestandteil dieses Umwandlungsprozesses ist die Bewirtschaftung eines eigenen Budgets, denn sie gibt den Schulen Freiraum für eine stärkere Profilbildung. Die Schulen nutzen zudem die erweiterten Entscheidungsbefugnisse der Schulleitung der Personalgewinnung und -entwicklung zur Verbesserung der individuellen Förderung.

Dazu gehören die Reduzierung der Nicht-Versetzungsquote oder die Verbesserung der Durchschnittsnoten der Abiturienten und Abiturientinnen. Auch werden die Entwicklung schulspezifischer Fachcurricula, Schulcurricula, der Auf- und Ausbau eines Feedback-Systems oder die Verbesserung des schulischen Rhythmisierungskonzepts angestrebt.

Hierfür erhalten die Selbstständigen Schulen eine über die Grundunterrichtsversorgung hinausgehende Stellenzuweisung von drei Prozent (zum Schuljahr 2013/2014 fünf Prozent) und können über freie Personalmittel eigenverantwortlich verfügen.