Lernmittelfreiheit an allgemein bildenden Schulen in Hessen

In Hessen gibt es die Lernmittelfreiheit. Die Lernmittelfreiheit in allen öffentlichen Grund-, Mittel-, Höherenschulen sind unentgeltlich.

1.Rechtsgrundlagen:

Einzelheiten zur Lernmittelfreiheit sind geregelt im/in

„Hessische Verfassung (Artikel 59 Abs. 1 Satz 2)

„Hessisches Schulgesetz (§153)“,

„Erlass über die Durchführung der Lernmittelfreiheit“,

„Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken“,

„Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit“.

2. Begriff des Lernmittels

Lernmittel sind Schulbücher und Lernmaterialien, die für die Schüler bestimmt sind.

2.1 Schulbücher

Schulbücher sind, für den regelmäßigen und längerfristigen Gebrauch durch Schüler bestimmten „Lehrbücher“, die den Unterrichtsstoff mindestens einer Jahrgangsstufe in der Regel in einem Fach enthalten.

2.2 Lernmaterialien

Lernmaterialien sind Gebrauchsgegenstände und Verbrauchsmaterialien, die von Schülern im Unterricht verwendet werden. Zu dem, was in der Schule gebraucht und verbraucht wird, gehören z. B. Chemikalien für den naturwissenschaftlichen Unterricht.

2.2.1 Ausnahmen

Ausnahmen sind Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, und „Gegenstände geringen Werts“.

Dies sind z. B. Schreib- und Zeichenmaterial, Schreib- und Zeichengeräte, Musikinstrumente, Taschenrechner, Kochgut und Material, das die Schüler für eigene Zwecke verarbeiten.

Welche Gegenstände als „geringen Wertes“ angesehen werden können, darf die Schule nicht nach eigenen Maßstäben festgelegen. Die Schule ist aber auch nicht nach den Auffassungen der Schüler und ihrer Eltern gebunden. Sie muss einen objektiven Maßstab zugrunde legen. Der Aufwand für „Gegenstände geringeren Werts“ muss niedriger sein als der Pauschalbetrag für die Lernmittelfreiheit. An Hand eines konkreten Beispiels wollen wir das kurz näher erläutern:

Der Pauschbetrag für die Beschaffung von Lernmitteln an einer Grundschule (1. Jahrgangsstufe) beträgt 40,00 . Das würde bedeuten, dass die „Gegenstände geringen Wertes“ die Summe von 40,00 € unterschreiten muss. Alle Werte sind auf ein Schuljahr bezogen.

Schulen in einem sozialen Brennpunkt sollten berücksichtigen, dass die finanzielle Möglichkeit der Eltern eine andere ist als im Umfeld einer Schule mit durchschnittlichem sozialem Milieu. Die Berücksichtigung des Einzelfalls kann in Ausnahmen sinnvoll sein, ist jedoch zu vermeiden, um Diskriminierungstendenzen in der Klasse auszuschließen.

Die von der Schule erworbenen Lernmittel sind Eigentum des Landes. Die Schüler haben jedoch einen Anspruch darauf, dass sie ihnen zum Gebrauch überlassen werden. Die dem Schüler überlassenen Schulbücher begründet ein öffentlich-rechtlichen Nutzungs- und Leihverhältnis, mit Rechte und Pflichten. Es ergeben sich daraus besondere Sorgfaltspflichten. Schüler müssen sie pfleglich behandeln und sollten Schulbücher deshalb einbinden und sicher aufbewahren und somit vor Beschädigungen, Zerstörungen oder Verlust bewahren. Verletzen Schüler die Sorgfaltspflicht, entsteht die Pflicht zum Ersatz des Schadens.

3. Wie hoch darf Kopiergeld sein?

Auch bei Kopien für den Unterricht handelt es sich um „Gegenstände geringeren Werts“. Kopien sollen Schulbücher nicht ersetzen, sondern aktuelle, erweiternde Sachverhalte oder ergänzende Informationen liefern. Die Höhe des Kopiergeldes ergibt sich aus dem vor genannten.

Die Festlegung der Höhe des Kopiergeldes kann ein Punkt der Elternmitwirkung darstellen und kann durch den Schulelternbeirat mit der Schulleitung einvernehmlich geregelt werden. Auch eine Grundsatzregelung für die Schule durch die Schulkonferenz ist denkbar.

Quellen: Hessische Verfassung, Hessisches Schulgesetz und Erlass über die Durchführung der Lernmittelfreiheit